Letztwillige Verfügung

Das Testament

Jeder Mensch hat das Recht, innerhalb eines bestimmten Rahmens den Ort, die Form und den Ablauf seiner Beerdigung zu bestimmen. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Wunsch handschriftlich festgehalten und mit Datum und Unterschrift versehen wird in einer Verfügung, die dem Testament ähnelt, sich jedoch nur auf die Bestattungswünsche bezieht.

Der formal korrekt verfasste letzte Wille ist bindend für die Angehörigen. Liegt kein entsprechende Willenserklärung vor, entscheiden die nächsten Angehörigen über das gesamte Prozedere. Priorität hat dabei der Wille des Ehegatten. Ist kein Ehepartner hinterblieben, gilt der Wille der Kinder oder deren Ehegatten. Es folgen die weiteren Verwandten in der Reihe ihres Verwandtschaftsgrades. Im Zweifelsfall kann bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Angehörigen gleichen Grades die Polizei- oder die Ordnungsbehörde hinzugezogen werden.

Die gesetzliche Erbfolge: Alles der Reihe nach

Zunächst etwas zum Rechtlichen: Eine Rechtsberatung ist nicht Bestandteil unsere Leistungen und auch nicht Bestandteil dieser Homepage. Wir sind weder für Rechtsberatungen zugelassen noch qualifiziert. Die folgenden Informationen sind jedoch nach bestem Wissen aus der am Ende des Textes zitierten Quelle entnommen.

Sollten Sie Fragen haben, sollten Sie einen Streit unter Erbberechtigten oder Familienmitgliedern erwarten, wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsbeistand um Ihre Interessen zu wahren. Es gilt unter Umständen Fristen zu wahren um Schaden von Ihnen abzuwenden.

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Die Erbfolge ist in Deutschland so geregelt, dass in erster Linie die Kinder erben. Wurde die Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt (Normalfall), erhält der überlebende Ehepartner aber die Häfte des Vermögens. Bei Gütertrennung muss er es mit den Miterben teilen. Kinder und Ehepartner erben immer, denn sie haben einen Pflichtteilanspruch in halber Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen.

Erben erster Ordnung sind: Kinder, Enkel, Urenkel

Erben zweiter Ordnung sind: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten

Erben dritter Ordnung sind: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousin/Cousine

Quelle: www.wf-kanzlei.de

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Weitere wichtige Regelungen

Nicht eheliche und eheliche Kinder sind in der ersten Ordnung gleichgestellt. Auch adoptierte Kinder fallen darunter.

Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnung aus.

Das Erbrecht eines gestorbenen Verwandten geht auf dessen Kinder über. Das Erbrecht des Ehegatten gilt nur, wenn er mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war.

Sind Erben erster Ordnung vorhanden, dann erhält der überlebende Ehepartner ein Viertel der Erbschaft sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, das so genannte Voraus.

Im Falle der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel.

Erbberechtigte Abkommen des Erblassers, die nicht aus der durch Tod aufgelösten Ehe stammen, erhalten vom überlebenden Ehegatten Mittel zu einer angemessenen Ausbildung.

Im Falle der Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte bei einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen, bei drei oder mehr Kindern ein Viertel.

Wenn weder Ehegatte noch sonstige Verwandten des Erblassers leben oder wenn Erbberechtigte die Erbschaft ausschlagen, dann erbt Vater Staat.

Mit freundlicher Unterstützung von focus.de